Informationen für Tumorpatientinnen
| Portsystem, Zugänge | ||
| Bei Tumorpatienten mit einem chronischen
Krankheitsverlauf sind häufig Infusionen zur Chemotherapie, bedarfsweise
auch zur Ernährungs- oder Transfusionstherapie erforderlich. Durch wiederholte Venenpunktionen und mögliche Reizung der Armvenen infolge der zugeführten Medikamente treten gehäuft Venenentzündungen auf, die auf Dauer zur Thrombosierung und Vernarbung der betroffenen Gefäße führen. Weiterhin besteht die Gefahr, dass die Krebsmedikamente (Zytostatika) aus dem Blutgefäß in das umgebende Haut- und Weichteilgewebe austreten können. Diesen Vorgang nennt man in der Fachsprache Paravasat. Dann muss mit größeren und schlecht heilenden Wunden gerechnet werden, die gelegentlich sogar einer chirurgischen Behandlung bedürfen. Bestimmte Medikamente würden aufgrund ihrer Konzentration zu einer sofortigen Schädigung der Armvenen führen und dürfen deshalb nur über so genannte zentrale Venenzugänge (große Venen in relativer Nähe zum Herz gelegen) infundiert werden. Die Patienten sollten daher auch selbst während der Chemotherapie auf Hautrötungen und Hauterhebungen bzw. auftretende Schmerzen oder Brennen im Bereich der Punktionsstelle oder des Armes achten und diese umgehend der Schwester bzw. dem Arzt mitteilen. Diese entscheiden dann über einen eventuell notwendigen Abbruch der Infusion und lokale Sofortmaßnahmen (z. B. Kühlung, Salbenverbände). Die Infusion kann dann erst nach Punktion einer anderen Vene fortgesetzt werden. Um dem Patienten das mitunter zeitraubende und quälende Venensuchen zu ersparen und die Sicherheit der Chemotherapie zu erhöhen, verwendet man Portsysteme. Diese werden auch Chemoport's genannt und stellen einen zentralen Venenzugang dar. Damit können Medikamente direkt unter Umgehung der Armvenen mit großer Sicherheit in den Venenkreislauf gespritzt oder infundiert werden. Auch Blutabnahmen sind mit dem Portsystem möglich. Durch einen kleinen chirurgischen Eingriff mittels eines Hautschnitts von ca. 3 - 5 cm unterhalb des Schlüsselbeins kann der Chemoport in lokaler Betäubung oder Kurznarkose unter die Haut implantiert werden. Der Chemoport besteht aus einer ca. 1 - 2 cm großen Kunststoffkammer mit Titangrundplatte und einer einseitigen Membranoberfläche, die mittels geeigneter Nadel von außen durch die Haut durchstochen werden kann. Die Portkammer ist mit einem dünnen Kunststoffkatheter verbunden, der gleichzeitig in eine größere Vene eingelegt wird. Dieser Eingriff kann in der Regel kurzfristig ambulant erfolgen. Die Wundheilung ist nach dem Fädenziehen (ca. 8. - 10. Tag nach dem Eingriff) abgeschlossen. Duschen, Baden oder Schwimmen sind dann problemlos möglich. Körperliche Bewegung, Sport oder Arbeit werden nicht behindert. Diese Portsysteme sind bei entsprechender sorgfältiger Pflege (steriles Arbeiten und regelmäßigen Durchspülen mit einer gerinnungshemmenden Substanz) fast unbegrenzt einzusetzen. Wird der Port nicht mehr benötigt, kann er mit einem kleinen Eingriff in lokaler Betäubung wieder entfernt werden. Bei Knochenmark- oder Stammzelltransplantationen sind in der Regel mehradrige Venenkatheter erforderlich. Dann wird kurz vor der Transplantation an gleicher Stelle ein sogenannter Hickman- oder Groshong-Katheter implantiert, der dann direkt durch die Haut austritt und frei mündet. Diese Katheter lassen mehrere Infusionen gleichzeitig zu, werden aber in der Regel nach erfolgter Transplantation wieder entfernt. |
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| Fahrt zur Praxis | ||
| Fahrten zur ambulanten Behandlung können Versicherten weiterhin verordnet werden, wenn sie: | ||
| Einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG"
(außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder "H" (hilflos) haben
oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. |
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| Wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, welche eine Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. | ||
| Wenn die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, die eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben notwendig macht. | ||
| Das heißt, dass zum Beispiel Fahrten zur
ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen
Chemotherapie als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden können. Generell muss bei jeder Fahrt zugezahlt werden (mindestens fünf, maximal zehn Euro). Eine Zuzahlung nur bei der ersten und letzten Fahrt einer so genannten Serienbehandlung wird von einigen Krankenkassen weiterhin gewährt. Bitte setzen Sie sich hierzu zwecks Klärung vorab mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung |
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| Welche Medikamente zahlt die Kasse | ||
| Für jede Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Zuzahlung von zehn Prozent erhoben, sie darf nicht höher als zehn Euro sein. Alle Aufwendungen, die unter fünf Euro bleiben, muss der Betroffene alleine tragen. Die jährliche Eigenbeteiligung eines Versicherten wird auf maximal zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken auf ein Prozent begrenzt. Kinder und Jungendlichen bis zum 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 gilt als schwerwiegend krank, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet. Dies muss durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal nachgewiesen werden. Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein: | ||
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| Es ist erforderlich, alle Zuzahlungsbelege ab dem 1. Januar 2004 zu sammeln und aufzubewahren. Erreicht die Summe der Beträge die festgelegte Obergrenze, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden. Die neue Zuzahlungsbefreiung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. | ||